
Das Finanzgericht in Münster hat kürzlich ein Urteil gefällt, das auch für die MICE-Branche interessant ist. Demnach unterliegen Aufwendungen für die Anmietung von Messestellplätzen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Ein Finanzamt sah das anders und veranlagte entsprechend, der Unternehmer klagte. Jetzt das Urteil: nach Auffassung der Richter können angemietete Messestellplätze nicht als fiktives Anlagevermögen gewertet werden. Ihre Einschätzung stützen sie auch auf das Urteil des Bundesfinanzhofs, der die Anmietung von Zimmerkontingenten durch die Reiseveranstalter nicht als fiktives Anlagevermögen angesehen hatte.
Klage und Urteil / Bild: Pixabay