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Freibetrag bei Betriebsfeier

Ob Firmenjubiläum, Betriebsausflug oder Weihnachtsfeier – Gründe für Betriebsveranstaltungen gibt es viele. Gerade jetzt, bevor der Corona-Winter startet, haben Betriebsveranstaltungen Hochjunktur. Doch schnell feiert auch das Finanzamt mit. Damit es nicht zu einem bösen Erwachen kommt, gilt es daher einiges zu bedenken. Der Steuerberater-Verband e.V. Köln informiert Sie gern zu Einzelheiten.

Um welche Zuwendungen geht es?
Steuerlich gelten sämtliche Aufwendungen in Zusammenhang mit der Feier inkl. Umsatzsteuer als Zuwendung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer. Hierzu zählen z.B. die Kosten für Speisen und Getränke, Musik und künstlerische Darbietungen, die Raummiete sowie die Übernachtungs- und Fahrtkosten. Geschenke bis 60 € gelten als anlässlich der Betriebsveranstaltung überreicht und zählen ebenfalls zu den Zuwendungen. Bei größeren Geschenken muss geprüft werden, ob ein konkreter Zusammenhang besteht.

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Freibetrag beachten!
Wird der Betrag von 110 € je Person und Veranstaltung nicht überschritten, ist die Zuwendung für den Arbeitnehmer steuerfrei. Dies gilt für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr. Auch Begleitpersonen zählen mit. Obacht: Es kommt auf die Zahl der tatsächlich anwesenden Personen an. Daher sollte man als Arbeitgeber nicht zu knapp kalkulieren und von vornherein etwas „Schwund“ bei der Zahl der Gäste einkalkulieren, wenn man am Ende unter der 110 €-Grenze bleiben will. Wichtig: Diese Grundsätze gelten auch für digitale Betriebsfeiern!

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Freibetrag überschritten? Pauschalbesteuerung bringt Vorteil
War der Arbeitgeber sehr großzügig und liegt die Zuwendung an seine Arbeitnehmer über dem Freibetrag, ist der Betrag, der die 110 € übersteigt, steuerpflichtiger Arbeitslohn. Kleiner Trost: Hier ist die Pauschalbesteuerung mit 25 % möglich. Vorteil der Pauschalierung ist, dass die Zuwendung dann sozialversicherungsfrei ist.

Ungebetener Gast: die Umsatzsteuer
Behalten Sie auch die Umsatzsteuer im Blick: Wird der 110-€-Betrag überschritten, liegt zumindest für diese Arbeitnehmer umsatzsteuerlich keine sog. Aufmerksamkeit mehr vor. Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den für die Betriebsfeier bezogenen Leistungen entfällt insoweit. Dies kann bspw. häufig bei Arbeitnehmern, die mit Begleitperson an der Betriebsfeier teilnehmen, der Fall sein.

Sie möchten die nächste Betriebsveranstaltung planen? Damit die Vorfreude nicht zu kurz kommt, hilft Ihnen bei steuerlichen Fragen gern ein Steuerexperte. Nutzen Sie hierfür den Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. unter: www.steuerberater.de.
Quelle: Steuerberater-Verband e.V. Köln / Bild: Pixabay

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