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Umsatzsteuer in Verpflegungsdienstleistungen

Nachdem es um den Reisekosten-Blog in den letzten Wochen sehr ruhig war, meldet man sich mit einem Beitrag zur Umsatzsteuer in Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen zurück. Der Reisekosten-Blog schreibt dazu:
Auch das Bundesfinanzministerium hat sich dem Thema der „Umsatzsteuer: Befristete Anwendung der ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1. Juli 2020“ angenommen und ein gleich lautendes BMF-Schreiben am 03.07.2020 (Az. III C 2 – S 7030/20/10006:006) veröffentlicht.

Aus der Praxis wurden Fragen zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen – mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken im Zeitraum 01.07.2020–30.06.2021 – gem. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG gestellt.

Daraufhin hat das Bundesfinanzministerium nun folgende Änderungen veröffentlicht:
Neuer Abs. 12 in Abschnitt 10.1 Umsatzsteuer-Anwendungserlass:

(12) Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations-und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

Abs. 12 Satz 2 in Abschnitt 12.16 Umsatzsteuer-Anwendungserlass:

Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird.
Anwendung

Die Regelungen dieses BMF-Schreibens sind in allen Fällen ab dem 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 anzuwenden.
Quelle: Reisekosten-Blog.de / Bild: Pixabay